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Berufsunfähigkeitsrente

 

Kennen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch aus Ihrer Berufsunfähig-keitsrente?

Nein? Das können wir gut verstehen.

Ansprüche entstehen erst spät.

Wer sich auf den Staat verlässt, der ist verlassen. Staatliche Ansprüche entstehen erst, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit unter 6 Stunden fällt.

Unterteilt wird in die halbe Erwerbsminderungsrente ( ca. 10-20% des letzten Bruttoeinkommens) und in die volle Erwerbsminderungsrente (max. 40% des letzten Bruttogehalts).

Wichtig ist: Unter Erwerbsunfähigkeit versteht der Gesetzgeber die theoretisch mögliche Ausführung irgendeiner Tätigkeit. Unrelevant bleibt hier die praktische Umsetzung.

Beispiel:

Kann ein Arzt, der einen Arm verloren hat, an einer Supermarktkasse noch länger als 6 Stunden am Tag arbeiten, bekommt er keine Erwerbs-

unfähigkeitsrente. Ob eine Erwerbsminderungsrente überhaupt gezahlt wird, hängt also von der Leistungsfähigkeit des Versicherten ab.

Aber nicht jeder hat Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähig-keitsrente.

Seit dem 01.01.2001 ist die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 02. Januar 1961 Geborene abgeschafft. Es gibt nur noch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente vom Staat. Unabhängig vom erlernten Beruf, ist jede Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zumutbar.

Erwerbsminderungsrente vom Staat  - ein langer und steiniger Weg.

Kann der Versicherte noch irgendeine Tätigkeit mindestens 6 Stunden pro Tag ausüben, bekommt er keine Erwerbsminderungsrente. Sind noch 3 bis 6 Arbeitsstunden pro Tag möglich, bekommt er die halbe Erwerbsminderungsrente. Kann er nur noch unter 3 Stunden arbeiten, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente. Volle Erwerbsminderungsrente bedeutet 40% des letzten Bruttoeinkommens.

NEWS:   Informationen zur Berufsunfähigkeitsrente

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Es reicht nicht aus Arbeit zu haben - man muss auch arbeiten können!

 

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